Kurzinformation für Verbraucher: Vermögensanlagen-Informationsblatt

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Wenn eine Vermögensanlage innerhalb des öffentlichen Raumes angeboten werden soll, dann bedarf es ein Verkaufsprospekt gemäß des Vermögensanlagengesetzes, dieses muss aber zuvor von der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorab gebilligt werden.

Der Anbieter muss außerdem ein sogenanntes Vermögensanlagen-Informationsblatt anbieten und durch die BaFin veröffentlichen. Für den Anbieter entstehen je nach Finanzierungsmöglichkeit weitere Pflichten. Besonders gefragt sind Schwarmfinanzierungen über Internet-Plattformen. Hierbei muss an sich kein Verkaufsprospekt erstellt werden, aber die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes entfällt hierdurch nicht.

Was ist ein Vermögensanlagen-Informationsblatt?

Das Vermögensanlagen-Informationsblatt wird mit VIB abgekürzt und stellt eine Übersicht bezüglich des Investments dar. Hierbei müssen alle Informationen bezüglich der Vermögensanlage festgehalten werden, damit ist unter anderem die Laufzeit und Kündigungsfrist gemeint, genauso aber auch die genaue Anlagestrategie, Art und genaue Bezeichnung, Konditionen (Rückzahlung und Zinszahlung) und vieles mehr. Eine genaue Auflistung findet sich auf der Unterseite der BaFin.

Warum gibt es diese Pflicht?

Nicht nur die Erstellung ist eine Pflicht, sondern auch die Einreichung zur Überprüfung ist eine Pflicht. Damit möchte man es den Anlegern erleichtern und für mehr Transparenz am Markt sorgen. Diese Strategie funktioniert, denn seither gibt es seitens der Anleger auch erheblich mehr vertrauen. Das kommt dem Investitionsvolumen zugute.

Für jede Vermögensanlage eine VIB?

In Deutschland gilt, dass für jede Vermögensanlage eine VIB erstellt werden muss. Bei Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten ist dies anders, hier können mehrere Vermögensanlagen in einem Dokument drucktechnisch zusammengefasst werden.

Was ist, wenn vom Anbieter keine VIB erstellt wurde?

Wenn sich auf einer Crowdinvesting-Plattform oder ähnliches ein öffentliches Angebot findet, ohne dass eine von der BaFin gestattete VIB veröffentlicht wurde, dann handelt es sich um ein unerlaubtes öffentliches Angebot. Die BaFin ist dann in der Lage (und in der Pflicht) dieses Angebot zu untersagen mit einer Gebühr in Höhe von 4.000 Euro. Zusätzlich kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro erhoben werden, diese werden auch fällig, wenn die VIB nicht richtig oder auch nicht vollständig erstellt worden ist.

Wo finden sich VIB-Beispiele?

Damit eine VIB sicher und unkompliziert erstellt werden kann, solle die Hilfe eines Verbandes herangezogen werden. Innerhalb dieser Verbände finden sich oftmals VIB-Beispiele für die verschiedensten Fonds. Es gilt aber darauf zu achten, dass es sich um aktuelle Beispiele handelt.

Sofern eine VIB erarbeitet wurde, muss diese — wie bereits erwähnt — der BaFin vorgelegt werden. Nach der Gestattung darf diese veröffentlicht werden, erst dann ist auch ein öffentliches Crowdinvesting-Angebot möglich Hinweis: Bei jedem Beispiel handelt es sich nur um eine Vorlage. Es ist wichtig und erforderlich, dass diese auch individualisiert wird.