VERBAND GESCHLOSSENE FONDS e.V.

 

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

 

anbei senden wir Ihnen die neue Ausgabe des VGF-Newsletters. Mit dem Newsletter informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen über folgende Themenbereiche:

 
 
1. In eigener Sache

 

2. Politik Deutschland

 

3. Politik Europa

 

4. Rechtsprechung

 

Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen.


 
Eric Romba
Rechtsanwalt
Hauptgeschäftsführer VGF

 

 

1. IN EIGENER SACHE

 

VGF Kompetenztag Krisenkommunikation am 29.05. in Berlin

 
Der Kompetenztag hat das Ziel, grundsätzlich für das Thema Krisenkommunikation zu sensibilisieren. Daher nähern wir uns dem Thema aus mehreren Perspektiven: der unternehmerischen Praxis, dem Blickwinkel der Medien, der Wissenschaft und der aktuellen Rechtslage. Die Referenten sind Robert Ummen (Business Network Berlin Marketing- und Verlagsgesellschaft mbH), Phillip von Mettenheim (OMG METTENHEIM GAUTIER), Dr. Thorsten Hofmann (PRGS Unternehmensberatung für Politik- und Krisenmanagement) und Dr. Marco Althaus (Deutsches Institut für Public Affairs – DIPA).

 

Weitere Informationen zu den Inhalten der Veranstaltung und ein Faxformular für die Anmeldung stehen unter http://www.vgf-online.de/veranstaltungen.html zum Download bereit.

 

 

 

2. POLITIK DEUTSCHLAND

 

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Bilanzrechts

 

Das Bundeskabinett hat am 21. Mai 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen. Das Gesetz sorgt nach Auffassung der Bundesregierung dafür, dass das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt werde. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibe die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung, so das Bundesjustizministerium.

 

Der Gesetzentwurf entlaste die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Insgesamt ist nach Informationen des BMJ aufgrund dieser Maßnahmen mit einer Senkung der Gesamtkosten für Buchführung, Abschlussaufstellung, Abschlussprüfung und Abschlussoffenlegung in Höhe von ungefähr 1,3 Mrd. Euro pro Jahr zu rechnen.

 

Der Entwurf des BilMoG sowie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs findet sich auf den Seiten des Bundesjustizministeriums.

 

(Quelle: www.bmj.bund.de)

 

BMF-Schreiben zum betrieblichen Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

 

Das BMF-Schreiben zum betrieblichen Schuldzinsabzug nach § 4 Abs. 4a EStG resp. Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften vom 7. Mai 2007 ist auf den Seiten des BMF zum Download abrufbar.
 

 

 

 3. POLITIK EUROPA

 
 
Initiative der EU-Kommission zur Sammelklage (collective redress)

 

Die Generaldirektion Verbraucherschutz der Europäischen Kommission hat vor dem Hintergrund zur Notwendigkeit und den Herausforderungen kollektiver Rechtsdurchsetzung am 4. Februar 2008 eine Konsultation über kollektive Rechtsdurchsetzung für Verbraucher gestartet. Gegenstand der Konsultation sind bestimmte Eckpunkte hinsichtlich der Ausgestaltung kollektiver Rechtsdurchsetzung für den Verbraucher in Europa. Danach sollen Klagen so finanzierbar sein, dass die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zum Streitgegenstand nicht unangemessen hoch sind. Außerdem sollen auch die Kosten des Beklagten in angemessenem Verhältnis stehen müssen, damit auch die Verbraucher in denjenigen Ländern, in denen die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt, nicht von Klagen abgeschreckt werden. Darüber hinaus soll ein wirkungsvolles System der außergerichtlichen Streitbeilegung sichergestellt werden. Wichtig sei zudem, dass geschädigte Verbraucher derart informiert werden, dass sie im selben Fall ebenfalls zu Schaden gekommene Verbraucher („Mitglieder der Gruppe“) ausfindig machen können, so die Kommission. Die Kommission hatte alle interessierten Gruppen aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu den Eckpunkten bis 31. März 2008 einzureichen. Ende 2008 sollen die Ergebnisse der Konsultation sowie weitere Schritte in einer Mitteilung bekannt gegeben werden.

 

 

 4. RECHTSPRECHUNG

 
BGH legt EuGH hinsichtlich des Rücktritts von einem geschlossenen Immobilienfonds die Frage der Anwendung der Haustürgeschäfte-Richtlinie vor

 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden die Vorschriften über den Widerruf von Haustürgeschäften nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) auch auf Verbraucher Anwendung, die im Rahmen einer Haustürwiderrufssituation einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft beigetreten sind.

 
Einschränkend wirkt der Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt nach Auffassung der Rechtsprechung jedoch nicht ex tunc, also rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beitritts, sondern entsprechend der sog. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ex nunc, d.h. ab dem Zeitpunkt der Erklärung und damit wie eine außerordentliche Kündigung. Dadurch wird der Verbraucher bis zu seinem Widerruf wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt, mit der Folge, dass er bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens auch an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teilnimmt.
 

Der Zweite BGH-Senat hat unter Beachtung insbesondere des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 Zweifel bekommen, ob die Anwendung der ex-nunc-Grundsätze aufgrund der für den widerrufenden Gesellschafter belastenden Rechtsfolgen mit der Richtlinie 85/577/EWG (Haustürgeschäfte-Richtlinie) in Einklang steht und dem EuGH diese Frage zur Auslegung vorgelegt (Beschluss vom 05.05.2008, Az.: II ZR 292/06). Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt im Gegensatz zur nationalen Rechtsprechung, dass der Verbraucher mit Anzeige des Rücktritts aus allen erwachsenden Verpflichtungen des Vertrages entlassen ist.

 

(Quelle: PM Nr. 90/2008 vom 05.05.2008, Pressestelle des BGH)


BGH entscheidet zur Kommanditistenhaftung bei negativem Kapitalanteil 

 

In Fortführung seiner Rechtsprechung hat der Zweite Senat des Bundesgerichtshofs erneut klargestellt, dass Kommanditisten den Gläubigern der Gesellschaft gemäß §§ 171 Abs.1, 172 Abs.4 HGB auf Rückzahlung einer Ausschüttung haften, wenn und soweit ihr Kapitalanteil hierdurch unter den Betrag ihrer Haftsumme gesunken ist oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Der Rückzahlungsanspruch ist dabei nicht auf die Höhe der Kommanditeinlage beschränkt, sondern umfasst auch das zusätzlich zur Kommanditeinlage gezahlte Agio. (Urteil des BGH vom 05.05.2008, Az.: II ZR 105/07)

 

(Quelle: PM Nr.89/2008 vom 05.05.2008, Pressestelle des BGH)

 

BFH: Versagung von Steuervergünstigungen bei rein künstlich erschaffenen ausländischen Zwischengesellschaften, die lediglich der Vermeidung inländischer Steuern dienen.

 

Leitsätze des Gerichts:

  1. § 42 AO wird durch die spezielle Vorschrift zur Vermeidung von Missbräuchen in § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG abschließend verdrängt (Anschluss an und Abgrenzung zum Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 I R 35/96, BFHE 184, 476, BStBl II 1998, 235).
     
  2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, müssen kumulativ vorliegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 31. Mai 2005 I R 74, 88/04, BFHE 210, 117, BStBl II 2006, 118; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 30. Januar 2006, BStBl I 2006, 166).
     
  3. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuern durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", so kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, der es rechtfertigt, eine Erstattung von Kapitalerstragsteuer gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990 i.d.F. des StMBG zu versagen, wenn es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt. Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Gesellschaft weder über Büroräume oder Personal noch über Kommunikationsmittel verfügt und es an objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten fehlt, die Rückschlüsse auf ein "greifbares Vorhandensein" der ausländischen Gesellschaft und für eine "wirkliche" eigenwirtschaftliche Tätigkeit zulassen, und wenn --wie allerdings regelmäßig bei Kapitalanlage- und Finanzierungsfunktionen-- auch keine Umstände ersichtlich sind, welche vorhandene Substanzdefizite im konkreten Einzelfall ersetzen können.

 

BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06

 


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V.i.S.d.P: RA Eric Romba, Hauptgeschäftsführer VGF

 

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