VERBAND GESCHLOSSENE FONDS e.V.

 

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

 

anbei senden wir Ihnen die neue Ausgabe des VGF Newsletters. Mit dem Newsletter informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen über folgende Themenbereiche:  


1. In eigener Sache

 

2. Politik Deutschland

 

3. Politik Europa

 

4. Rechtsprechung

 

Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen.

 
Eric Romba
Rechtsanwalt
Hauptgeschäftsführer VGF

 

 

1. IN EIGENER SACHE

 

Veranstaltungshinweis: Am 18. April 2008 findet der VGF Kompetenztag Zweitmarkt statt

 
Mit dem VGF Kompetenztag Zweitmarkt setzt der VGF Verband Geschlossene Fonds e.V. seine erfolgreiche Veranstaltungsreihe fort. Thema ist diesmal der kontinuierlich wachsende Zweitmarkt für Anteile an geschlossenen Fonds. Das stark anwachsende Volumen im Zweitmarkt hat viele Vorteile: neben immer mehr Öffentlichkeit steigt auch die Effizienz der Märkte hinsichtlich Transparenz und Preisbildung. Das aber erhöht auch die Anforderungen an die Teilnehmer des Marktes: Vertragsgestaltung, Haftung sowie verschiedene steuerliche Fragen sind Fragen, die Käufer, Verkäufer und Berater zunehmend bewegen.

 

Nähere Informationen zum Programm und Anmeldeformular finden sie unter www.vgf-online.de/veranstaltungen.html

 

 

Weitere VGF Kompetenztage 2008:

 
29.05.2008 | Kompetenztag Krisenkommunikation
04.09.2008 | Kompetenztag Datenverarbeitung / EDV
16.10.2008 | Kompetenztag Personalentwicklung / Aus- und Weiterbildung

 

 

Frau Dr. Schmidt-Syassen wird erste Ombudsfrau für geschlossene Fonds 

 
Seit dem 1.März 2008 ist die Ombudsstelle Geschlossene Fonds tätig, die Streit zwischen Investoren und den Mitgliedsunternehmen des VGF schlichten soll. Als Ombudsfrau ist Frau Dr. Inga Schmidt-Syassen berufen. Zuletzt war die sich nun im Ruhestand befindende Richterin als Vorsitzende des Seerechtssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts tätig.

 

Weitere Informationen rund um die Ombudsstelle Geschlossene Fonds finden Sie im Internet unter www.ombudsstelle-gfonds.de

 

2. POLITIK DEUTSCHLAND

 


Parlamentarische Anfrage zum Genehmigungsverfahren für Steuersparmodelle

 

Die Bundesregierung stellte sich jüngst der Anfrage eines Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE, welche verfassungsrechtlichen Gründe der Einführung eines Genehmigungsverfahrens für Steuersparmodelle entgegen stünden. Die Regierung sieht hinsichtlich des in der Verfassung verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung einige Bedenken. Dabei stelle sich die Frage, inwieweit Genehmigungen überhaupt verbindlich seien. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei es unmöglich, dass die Verwaltung in ihrer Eigenschaft als Exekutive eine Genehmigung erteilt, die den Gesetzgeber de facto binden würde.


Weitere Informationen unter: http://dip.bundestag.de/btd/16/080/1608013.pdf

 

 

Bundesregierung überprüft zahlreiche Änderungsvorschläge des Bundesrates zur Erbschaftssteuer

 
Die Bundesregierung sagte in ihrer Gegenäußerung vom 12.03.2008 (BT-Drs. 16/8547 ? PDF, 176 KB) die Prüfung von 35 Änderungswünschen der Länderkammern des Gesetzesentwurfs zur Reform der Erbschaftssteuer zu. Unter anderem hatte der Bundesrat darum gebeten zu prüfen, ob es eine Möglichkeit gäbe, in bestimmten Fällen die Doppelbesteuerung der Erbschafts- und der Ertragssteuer zu vermeiden oder zumindest zu verringern.  Zudem ist es ein Anliegen die Behaltensfrist bei der Unternehmensübergabe von 15 auf 10 Jahre herabzusetzen, um die Vorraussetzung der Erbschaftssteuerbefreiung zu erreichen. Schließlich seien 10 Jahre in einem schnellen Wirtschaftssystem eine lange Zeit und stellten die äußerste Grenze dessen dar, was man einem sich am Markt behauptenden Unternehmen als Restrisiko überhaupt zumuten könne. Weiterhin plädiert der Bundesrat dafür, die Steuerklassen zwischen weiten Verwandten und Nichtverwandten stärker zu differenzieren, da sonst der Fall eintreten könne, dass Geschwister wie nicht zur Familie gehörend behandelt würden.

 

 

Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
Neufassung der Musterbelehrungen tritt am 01.04.2008 in Kraft

 

Durch Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung, die am 12.03.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist seit 01.04.2008 eine überarbeitete Musterwiderrufsbelehrung in Kraft. Nach der Überleitungsregelung gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.10.2008 für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, damit den Unternehmen genügend Zeit bleibt, sich auf die Änderungen einzustellen.  
Das neue Muster sieht - anders als noch der Diskussionsentwurf vom November 2007 - nicht mehr vor, dass im Anhang der Belehrung der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatz abzudrucken ist. Hier hat das Bundesjustizministerium auf die große öffentliche Kritik reagiert. 

 

 

Kleine Anfrage der Grünen an die Bundesregierung zum Thema Schrottimmobilien

 
Die Bundesregierung hat am 14.01.2008 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema Schrottimmobilien geantwortet. Gegenstand der Kleinen Anfrage war in erster Linie, inwieweit sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf den Erwerb von Schrottimmobilien verbessert haben und welche Maßnahmen noch zu ergreifen seien. Nach Auffassung der Bundesregierung habe der Gesetzgeber schon seit dem Jahre 2002 zahlreiche Verbesserungen erreicht, etwa durch die Schuldrechtsreform im Jahre 2002. Zudem habe selbst der EuGH in einer Entscheidung von Oktober 2005 die Folgen des Darlehenswiderrufs als europarechtskonform bestätigt. Weiterhin würden gesonderte Regelungen, welche die Widerrufsfrist des Verbrauchers wesentlich ausweiten, wenn der Darlehens- oder Kaufvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen wurde und der Verbraucher dabei nicht, nicht genügend oder verspätet über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, den Verbraucher vor überstürzten Geschäften schützen. Außerdem sei zu beachten, dass auch die Rechtsprechung auf die Entwicklung hin zur Stärkung des Verbraucherschutzes reagiert und im Urteil vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239) konkret definiert habe, unter welchen Vorraussetzungen dem Anleger gegen die finanzierende Bank ein Schadensersatzanspruch zustehe. Insoweit besteht nach Ansicht der Bundesregierung zwar nicht hinsichtlich der Altfälle, zumindest jedoch zukünftig eine eindeutige Rechtslage, die der Rechtssicherheit des Verbrauchers genüge.


(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Grünen: 16/7666)

 

 

 

3. POLITIK EUROPA

 

  

Expertengruppe zu Offenen Immobilienfonds

 
Die Europäische Kommission hat einen Industriebericht zu den Markteintrittsschranken beim grenzüberschreitenden Vertrieb von offenen Immobilienfonds veröffentlicht, die national reguliert sind. Der Bericht war zuvor von der Expertengruppe offene Immobilienfonds erstellt worden. Die Kommission hatte die Expertengruppe bereits in ihrem Weiβbuch zur Verbesserung der EU-Rahmenbedingungen für Investmentfonds angekündigt. Der Bericht wird im Rahmen einer öffentlichen Anhörung am 8. April 2008 in Brüssel öffentlich diskutiert werden.


http://ec.europa.eu/internal_market/investment/other_docs/index_de.htm

 

  

 

4. RECHTSPRECHUNG

 


 
BGH: Auch ohne tatsächliche Übergabe des Prospekts ist ein Prospektfehler dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn dieser als alleinige Arbeitsgrundlage für Beratungsgespräche benutzt wurde.

 
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1999 unterzeichnete der Kläger einen auf den 2. Mai 1999 rückdatierten Zahlungsschein der S. AG, wonach er sich als stiller Gesellschafter an deren Unternehmenssegmente VII beteiligte. Als Einlage hatte der Kläger 6000,- DM sofort und 96.000,- DM in monatlichen Raten zuzüglich eines Agios von 5 % zu zahlen. Nach 40-jähriger Laufzeit des Gesellschaftsvertrages sollte das Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt werden. Im Dezember 1999 wurde das Vertragsangebot vom Kläger angenommen. Dieser bestätigte dabei inhaltlich unzutreffend, er habe ein Emissionsprospekt Nr. 13.3 vom August 1999 erhalten. Tatsächlich aber hatte der Kläger ein Emissionsprospekt erhalten, das nicht identisch mit dem Prospekt Nr. 13.3 war.  Der Kläger kündigte fristlos den Gesellschaftsvertrag mit der Begründung, weder über die Beteiligung und Verflechtungen mit dem Bankhaus P, den Verlustübernahmevertrag mit dem besagten Bankhaus noch über den Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens mit der möglichen Folge späterer Liquiditätsengpässe informiert worden zu sein. Der Kläger verlangt von der S. AG Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung seines Geschäftsanteils. Das Berufungsgericht hatte letztlich im Gegensatz zur Vorinstanz die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zwar sei die Beklagte verantwortlich für das Emissionsprospekt der S. AG und damit verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass in dem Prospekt auf den Verlustübernahmevertrag mit dem Bankhaus P hingewiesen werde, jedoch komme die sich aus dieser Verpflichtung ergebende Prospekthaftung in diesem Fall nicht zur Anwendung, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag den Prospekt bei den Vertragsgesprächen gar nicht zur Kenntnis genommen habe. Dieser Entscheidung folgt der BGH in der Revision nicht. Über Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muss der Anlageinteressent in dem Emissionsprospekt zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Auch seien die aus den Prospektfehlern abzuleitenden Haftungsregeln dann anwendbar, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für die Beratungsgespräche benutzt wird. Ist dies der Fall, komme es nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten tatsächlich übergeben worden ist, da zumindest bei vorliegender Sachlage auch das Verschweigen von Risiken und Bedenken ursächlich für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages war.


(BGH, Urteil vom 03.12.2007 ? II ZR21/06)

 

 

BFH: Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn sie mit der Veräußerung auch gleichzeitig ihren Betrieb aufgibt.

 
Streitig war, ob der nach § 5a Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn eine Einschiffspersonengesellschaft ihr einziges Handelsschiff veräußert und im Zusammenhang mit dieser Veräußerung ihren Betrieb aufgibt. Die Vorinstanz gab der Klage der KG gegen das Finanzamt statt. Zwar sei es richtig, dass grundsätzlich drei Komponenten des Gewinns nach § 5a EStG, der pauschal ermittelte Gewinn (§ 5a Abs. 1 EStG), der hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag (§ 5a Abs. 4 EStG) und die hinzuzurechnende Vergütung (§ 5a Abs. 4a EStG) der Gewerbesteuer unterlägen. Jedoch sei im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer der Sachverhalt anders zu beurteilen. Danach werde nämlich nur die Tätigkeit des lebenden Betriebes besteuert, nicht jedoch ein Veräußerungs- oder Aufgabengewinn. Die Ansicht des FG Hamburg teilt der BFH nicht. Auch bei gleichzeitiger Aufgabe des Betriebes unterliege bei einer Personengesellschaft der Gewinn, der sich nach Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG ergebe, der Gewerbesteuer. Zwar würden nach ständiger Rechtsprechung tatsächlich solche Bestandteile des Gewinns nicht unter die Gewerbesteuer fallen, die ihrem Wesen nach nicht mit einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen. Zu den auszuschließenden Gewinnbestandteilen gehörten bei natürlichen Personen und Personengesellschaften danach grundsätzlich auch die Veräußerungs- und Aufgabengewinne. Jedoch seien diese nach § 5a Abs. 1 EStG von dem nach der Tonnage ermittelten Gewinn gerade mit umfasst. Die Vorschrift lasse daher keinen Raum für begünstigte Aufgabengewinne. Auch Gründe des Vertrauensschutzes würden eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen.


(BFH, Urteil vom 13. Dezember 2007, IV R 92/05)

 

 

BGH: Kein Zugang des Schriftstücks am Silvesternachmittag, wenn branchenüblich in dem Büro zu dieser Zeit nicht mehr gearbeitet wird.

 

In seinem Revisionsurteil verneint der BGH den Zugang noch am selben Tag, wenn ein Schriftstück am Nachmittag des 31.12. in den Briefkasten eines Büros eingeworfen wurde, branchenüblich aber nicht mehr mit dessen Leerung gerechnet werden kann. Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage, ob die Erklärung der Beklagten auf Verlängerung des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Mietvertrages rechtzeitig zugegangen sei. Die Beklagte wollte ihr Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrages einer Lagerhalle gegenüber der Klägerin ausüben. Das Schriftstück auf Verlängerung hatte ein Bote am 31.12.2003 um 15.50 Uhr in den Briefkasten der Verwaltungsgesellschaft geworfen, welche die Klägerin vertritt. Die Hausverwaltungsfirma hatte den Bürobetrieb werktags üblicherweise bis 17.00 Uhr laufen. Der BGH lehnt im vorliegenden Fall den ordentlichen Zugang der Erklärung ab. Maßgeblich für die Bewertung der Frage, ob mit einem Zugang an diesem Tag noch zu rechnen war, sei die Verkehrsanschauung, ohne  Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers. Danach sei mit dem Zugang nicht mehr zu rechnen, wenn ein Brief nach Schluss der Geschäftszeiten in den Briefkasten eingeworfen wird. Auch wenn der Bürobetrieb der Verwaltungsgesellschaft normalerweise bis 17.00 Uhr andauert, gelte an Tagen wie Silvester anderes. An diesem Tag sei branchenüblich eben schon am Nachmittag nicht mehr vom allgemeinen Bürobetrieb auszugehen. Damit könne auch nicht mit der Leerung des Briefkastens zu diesem Zeitpunkt gerechnet werden, sodass ein Schriftstück dann nicht mehr zugehen könne.


(BGH, Urteil vom 05.12.2007 ? XII ZR 148/05)

 

 


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V.i.S.d.P: RA Eric Romba, Hauptgeschäftsführer VGF

 

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© VGF Verband Geschlossene Fonds, 2008

 

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