Liebe Leserinnen, liebe Leser,
anbei senden wir Ihnen die neue Ausgabe des VGF-Newsletters. Mit dem Newsletter informieren wir Sie in regelmäßigen Abständen über folgende Themenbereiche:
1. In eigener Sache
2. Politik Deutschland
3. Politik Europa
4. Sonstiges
Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Lesen.
Eric Romba
Rechtsanwalt
Hauptgeschäftsführer VGF
1. In eigener Sache
Veranstaltungshinweis: VGF-Kompetenztag „Personalentwicklung / Aus- und Weiterbildung“ am 16. Oktober 2008 in Berlin
Am 16.10.2008 findet in Berlin der nächste VGF-Kompetenztag statt. Thema ist dieses Mal der Bereich „Personalentwicklung / Aus- und Weiterbildung“.
Zur Veranstaltung: Nicht nur die deutsche Industrie klagt über Fachkräftemangel, auch für die Anbieter geschlossener Fonds wird die Suche nach hochqualifizierten Mitarbeitern immer wichtiger. Der VGF-Kompetenztag informiert deshalb über die besonderen Herausforderungen und Chancen, die damit verbunden sind, und stellt verschiedene Aus- und Weiterbildungsangebote vor. Beiträge zu erfolgreichem Personalmarketing und Strategien der Mitarbeiterbindung zeigen zudem Möglichkeiten auf, die einmal gewonnenen Mitarbeiter auch langfristig im Unternehmen zu halten. Den Abschluss bildet ein Ausblick auf aktuelle Trends und Entwicklungen im Personalmanagement, das zunehmend zum strategischen Erfolgsfaktor für Unternehmen im Finanzsektor wird.
Zielgruppe der Veranstaltung sind Personalmanager und Geschäftsführer von Emissionshäusern im Markt der geschlossenen Fonds.
Programm und Anmeldefax stehen unter http://www.vgf-online.de/veranstaltungen.html zum Download bereit.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte telefonisch an Frau Daniela Haake unter 030/30 32 39 99 oder schreiben eine E-Mail an daniela.haake
vgf-gmbh.de.
2. Politik Deutschland
Kabinett beschließt konkretisierte Entwurfsfassung für KWG-Tatbestand Anlageverwaltung / VGF-Vorschläge übernommen
In dem am 24.09.2008 beschlossenen Regierungsentwurf für eine Novellierung des Pfandrechts findet sich auch eine modifizierte Fassung des KWG-Tatbestandes "Anlageverwaltung". Mit dem Referentenentwurf zur Anlageverwaltung vom 08.08.2008 hatte das BMF zuvor beabsichtigt, bestimmte kollektive Anlagemodelle unter die KWG-Aufsicht zu stellen, über die in zum Teil hochspekulative Wertpapiere investiert wird. Solche Wertpapierhandels-fonds waren in der Vergangenheit regelmäßig von der BaFin mangels KWG-Erlaubnis untersagt worden, zuletzt aber durch ein BVerwG-Urteil vom 27.02.2008 (Az. 6 C 11.07) mangels Rechtsgrundlage im KWG als nicht auf-sichtspflichtig angesehen worden. Die durch den neuen Tatbestand nach An-sicht des BMF zu schließende Gesetzeslücke barg allerdings die Gefahr, dass zukünftig auch eine Reihe von Anlageformen die KWG-Erlaubnis benötigt hätten, die der Gesetzgeber gar nicht zu erfassen beabsichtigte. Dies galt insbesondere für geschlossene Fonds mit Zertifikate- oder Genussrechtsstrukturen sowie Private-Equity-Fonds, die Beteiligungen an Aktiengesellschaften oder GmbHs halten. Um sicherzustellen, dass diese Anlagemodelle außerhalb des Anwendungsbereiches des Neutatbestands Anlageverwaltung blieben, hat der VGF am 03.09.2008 eine Stellungnahme mit verschiedenen Präzisierungsvorschlägen für Wortlaut und Gesetzesbegründung eingereicht. Dem Regierungsentwurf kann nunmehr entnommen werden, dass die vom VGF vorgeschlagenen Ergänzungen in den Gesetzeswortlaut eingegangen sind.
Im Einzelnen:
Der Entwurf wird nun das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Eine Verabschiedung des gesamten Gesetzes ist für Frühjahr 2009 vorgesehen.
Bewegung in Sachen Widerrufsbelehrung
1. Ablauf des Übergangszeitraums
Am 01.10.2008 ist der in der Dritten Novellierung der BGB-InfoV vorgesehene Übergangszeitraum für Widerrufsbelehrungen nach dem alten Muster der BGB-InfoV abgelaufen. Um die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung für sich beanspruchen zu können, müssen Unternehmen nunmehr eine Belehrung nach dem neuen Mustertext der BGB-InfoV benutzen. In der Vergangenheit hatten einige Gerichte das alte Muster der BGB-InfoV als fehlerhaft angesehen. Das Bundesjustizministerium (BMJ) wollte mit der Dritten Novellierung Abhilfe schaffen. Allerdings bleiben letzte Zweifel an der Rechtssicherheit des neuen Belehrungstextes bestehen, da auch das neue Muster der BGB-InfoV keinen Gesetzrang besitzt.
2. Neuordnung der Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht
Nicht zuletzt aufgrund dieser letzten Zweifel an der Rechtssicherheit der neuen Musterbelehrung hat das BMJ einen Gesetzesentwurf zur Neuordnung der Vorschriften zum Widerrufsrecht vorgelegt. Dieser sieht vor, die Musterbelehrung auf Gesetzesrang zu überführen. Das Gesetz soll im November vom Kabinett beschlossen und bis zum Sommer 2009 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Der VGF beteiligt sich am Gesetzgebungsverfahren. Über die weiteren Entwicklungen werden wir an dieser Stelle informieren.
Kabinett beschließt Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Die Bundesregierung hat am 27.08.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen verabschiedet. Die faire Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg soll der wachsenden Polarisierung der Gesellschaft entgegenwirken. Gleichzeitig sieht die Bundesregierung in der verstärkten Identifikation des Mitarbeiters mit seinem Unternehmen Chancen für zusätzliches Engagement und Mitarbeiterbindung.
Deutschland ist, was die Beteiligung von Mitarbeitern angeht, im europäischen Vergleich ins Hintertreffen geraten. Insbesondere Frankreich, Großbritannien und die Niederlande beteiligen ihre Arbeitnehmer bereits seit Jahrzehnten am Erfolg ihrer Unternehmen. Die jeweilige Ausgestaltung der Beteiligung reicht von gesetzlicher Verpflichtung bis zu Rahmenverträgen zwischen Unternehmen und Gewerkschaften. Bereits seit 1967 verlangte Frankreich obligatorische Gewinnabgaben bei mehr als 100 Beschäftigten, seit 1990 gilt dies sogar für Unternehmen mit nur 50 Beschäftigten.
Der Deutsche Entwurf setzt hingegen auf das Prinzip der Freiwilligkeit. Der Gesetzgeber will durch steuerliche Förderung und Entlastung Anreize setzen. Konkret sieht die Bundesregierung vor, den Fördersatz für vermögenswirksame Leistungen (bspw. die Arbeitnehmersparzulage) von 18 auf 20 Prozent zu steigern. Die für diesen Fördersatz geltenden Einkommensgrenzen werden von 17.900 Euro für Ledige und 35.800 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten auf 20.000 bzw. 40.000 Euro erhöht. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am arbeitgebenden Unternehmen steigt von 135 auf 350 Euro.
Überdies wird ein neues Anlageprodukt geschaffen. Durch sogenannte Mit-arbeiterbeteiligungsfonds sollen überbetriebliche Beteiligungen in Unternehmen derselben Branche ermöglicht werden. Vertrieb und Verwaltung des Vermögens übernehmen professionelle Fondsmanager, die der Aufsicht der BaFin unterliegen. Gerade im Bereich KMU werden damit Mitarbeiterbeteiligungen erst möglich, da diese zwar kein Mitsprache- oder Informationsrecht einräumen wollen, jedoch vielfach frisches Kapital benötigen. Gleichzeitig profitieren die Arbeitnehmer im Mitarbeiterbeteiligungsfonds von dem verringerten Anlagerisiko und den genannten steuerlichen Entlastungen, die für den Fonds gleichsam gelten. Der Fonds selbst muss jedoch nach einer Anlaufzeit von zwei Jahren einen Rückfluss in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 Prozent garantieren.
Die Bundesregierung stellt klar, dass die Mitarbeiterkapitalbeteiligung nicht in Konkurrenz zur betrieblichen Altersvorsorge oder gar zur Entlohnung selbst steht. Es bleibe allein dem Mitarbeiter überlassen, ob er sich an seinem Unternehmen beteiligen möchte oder nicht. Ebenso verdrängen die neuen Regelungen nicht bereits bestehende Beteiligungen und deren steuerliche Behandlung; diese genießen noch bis 2015 Bestandsschutz.
Weitere Informationen: Link auf Entwurf, Link auf Auszug aus Monatsbericht September des BMF
BFH: 3-Objekt-Grenze auch bei Unternehmensbeteiligungen
Der Bundesfinanzhof hat am 05.06.2008 durch Urteil entschieden, „dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit der Veräußerung von der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen ist, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerbliche geprägte Personenhandelsgesellschaften handelt.“ Damit wendet der BFH erstmals die 3-Objekt-Grenze auch auf Unternehmensbeteiligungen an. Die 3-Objekt-Grenze unterstellt eine gewerbliche Tätigkeit, wenn mehr als drei Grundstücke innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ge- oder verkauft werden. Es wird dann vermutet, dass die Tätigkeit nicht mehr bloße Vermögensverwaltung, sondern gewerblicher Natur ist. Dadurch fällt Gewerbesteuer an; ein Gewinn aus den Verkäufen gilt als Ertrag und unterliegt ebenfalls der Steuerpflicht. Der BFH gab damit dem beklagten Finanzamt Recht, welches der Klägerin einen Steuerbescheid erteilt hatte, der die Veräußerung von Beteiligungen an insgesamt sechs Immobiliengesellschaften als gewerbesteuerpflichtig ansah.
Link auf Urteil: BFH-Urteil v. 05.06.2008, 4. Senat, Az. IV R 81/06
Gesetzentwurf: Unternehmen sollen Steuererklärung ab 2011 elektronisch abgeben
Die Bundesregierung hat am 02.09.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) veröffentlicht (BT-Drucks. 16/10188). Danach sollen sämtliche Steuerklärungen von Unternehmen vom Veranlagungsjahr 2011 an standardmäßig elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden.
Die Bundesregierung verspricht sich Kostenentlastungen in zweistelliger Millionenhöhe, wobei zusätzliche Kosten für die Unternehmen nicht erwartet werden. Im Einzelfall sollen Finanzämter aber auch auf die elektronische Übermittlung verzichten können, um „unbillige Härten“ zu vermeiden.
Der Gesetzentwurf betrifft auch die Übersendung der Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Umfangreiche Papiere müssen dann nicht mehr eingereicht werden. Zudem soll der bisher übliche Papier-Fragebogen für die jährlich rund 880.000 neu gegründeten Unternehmen entfallen. Die steuerrelevanten Verhältnisse sollen nach der Unternehmensgründung ebenfalls elektronisch übermittelt werden.
Weiterhin soll künftig die Steuer vorläufig festgesetzt werden können, auch wenn ein Verfahren wegen einer „einfachgesetzlichen“ Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Massenhaft eingelegte Einsprüche, die vornehmlich auf Minimierung des Haftungsrisikos zielen, werden damit überflüssig.
Zudem sollen Außenprüfungen bei Arbeitgebern künftig zeitgleich von der Finanzverwaltung und den Rentenversicherungsträgern durchgeführt werden, um zeitlichen Mehraufwand zu verringern. Im Übrigen sollen die Schwellenwerte für die Umsatzsteuervoranmeldung angehoben werden. Im Gegenzug sollen die umsatzsteuerlichen Informationspflichten reduziert werden. Künftig sollen steuerfreie Leistungen an andere Unternehmer oder an staatliche Stellen keiner Rechnung mehr bedürfen. Desweiteren soll bei der elektronischen Übersendung von Rechnungen die bislang notwendige Sammelrechnung entfallen.
Weitere Informationen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/101/1610188.pdf
3. Politik Europa
Aufruf zur Gesetzgebungsinitiative zur Verbesserung der Finanzmarktaufsicht
Das Europäische Parlament hat am Dienstag, den 23.09.08 mit großer Mehrheit gesetzliche Regelungen im Bereich Hedge-Fonds und Private-Equity eingefordert. Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) hatte am Mittwoch, den 10. September 2008 die Kommission aufgerufen, gesetzgeberische Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmarktaufsicht zu ergreifen. Hierbei soll die Struktur der Finanzaufsicht grundlegend überdacht werden.
Auslöser sind zwei Berichte des Ausschusses, die ein legislatives Handeln der EG hinsichtlich der Finanzmarktüberwachung empfehlen. Die nachhaltige Stabilität der Finanzmärkte könne nur gewährleistet werden, wenn das Risiko von Investments einschätzbar bliebe. Gerade Hedge-Fonds und Private-Equity-Gesellschaften seien aber aufgrund ihrer vielschichtigen Konzeptionen nicht hinreichend transparent.
Im Zentrum des Aufrufs stehen die Offenbarungspflichten der Anbieter. Neben der Pflicht zur Offenlegung der Quellen des Kapitals soll künftig ein Erlaubnissystem seriöse Investments herausfiltern. Gegenstand der Prüfung sollen die konkrete Investmentstrategie, das Risiko-Management, die PortfolioBewertung und die Offenlegung signifikanter Zahlen wie der Kapitaldeckung und der Erträge und Ausschüttungen sein.
Der Ausschuss sieht außerdem Regulierungsbedarf hinsichtlich der Interessenkollisionen in der Finanzbranche insgesamt, vor allem im Bereich Services. So sollen sich Rating-Agenturen künftig nur noch auf ihr Bewertungsgeschäft konzentrieren und nicht zugleich Transaktions-Empfehlungen aussprechen dürfen. Überdies sollen auch sie einer Finanzaufsicht unterstellt werden. Näheres dazu im folgenden Beitrag zur Regulierung von Ratingagenturen.
Europa-Abgeordnete fordern Regulierung der Ratingagenturen
Im Zuge der geplanten Verstärkung der Finanzmarktaufsicht will die EU auch Rating-Agenturen regulieren. Hierzu hat die Kommission unter Federführung des Binnenmarkt-Kommissars McCreevy zwei Konsultationspapiere veröffentlicht, zu denen Stellung genommen werden konnte. Closing war am 05.09.2008. Es wurden 96 Stellungnahmen eingereicht, unter anderen von den beiden deutschen Ratingagenturen für geschlossene Fonds, Feri und Scope. McCreevy will im Oktober einen Richtlinienentwurf vorstellen.
Nach Ansicht der Kommission tragen die Ratingagenturen einen Teil der Verantwortung für die internationale Finanzmarktkrise, weil sie die Risiken der strukturierten Kreditprodukte unterschätzt hätten. Die Verschlechterung der Marktbedingungen sei nicht frühzeitig genug erkannt bzw. in den Ratings widergespiegelt worden. Daran zeige sich, dass der IOSCO-Verhaltenskodex für Ratingagenturen nicht ausreiche und die Selbstregulierung mithin nicht funktioniert habe. Den Ratingagenturen sei übermäßiges Vertrauen entgegengebracht worden. Die Finanzaufsicht müsse deshalb auf diesen Bereich ausgedehnt werden. Überdies entspräche das Vorhaben dem internationalen Standard. US-Ratingagenturen werden bereits seit den 70er Jahren kontrolliert.
Funktional soll die Überwachung durch eine Erlaubnispflicht der Ratingagenturen geprägt sein. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind neben der personellen Qualifikation vor allem die Verwendung anerkannter Ratingmethoden und der Ausschluss von Interessenskollisionen. Eine Vielzahl von Offenbarungspflichten sollen die Ratings transparenter und damit sicherer machen. Verwaltungspraktisch ist bislang unklar, wie die Zuständigkeiten einer europäischen Ratingüberwachung ausgestaltet werden sollen. Neben der nationalen Überwachung soll auch die europäische Gemeinschaft mit bestimmten koordinativen Rechten und Pflichten zur Überwachung ausgestattet werden.
Feri und Scope rechnen in ihren Stellungnahmen vor allem mit hohen Umsetzungskosten auf Seiten der Agenturen. Auch die Stellungnahmen anderer Unternehmen lassen Zweifel erkennen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen überhaupt zu mehr Sicherheit führen können, da eine Vielzahl der Rechtsbegriffe völlig unbestimmt ist.
Weitere Informationen: Link auf europäische Kommission
EU will Fernabsatz- und Haustürgeschäfte vereinfachen
Die EU-Kommission will einheitliche Verbraucherschutzregeln für Europa durchsetzen und damit gleiche Rechte für die Kunden in allen 27 Mitgliedsstaaten erzielen. Grenzüberschreitende Geschäfte sollen damit sicherer werden vor allem den europäischen Internet-Handel beleben.
Die EU-Verbraucherkommissarin Meglena Kuneva hat einen Richtlinienentwurf ausgearbeitet, wonach künftig europaweit gleiche Garantieregeln und einheitliche Widerrufsrechte ermöglicht werden sollen. Bislang müssen sich die Mitgliedstaaten nur an europäische Mindeststandards halten. Die konkrete Ausgestaltung des Verbraucherschutzes ist ihnen allerdings vorbehalten. Die nationalen Gesetzgeber – so auch Deutschland – haben die europäischen Vorgaben bereits umgesetzt und teilweise um noch weiter gehende Verbraucherrechte ergänzt, so dass es zu unterschiedlichen nationalen Schutzvorschriften gekommen ist. Nach Einschätzung der Kommission könne der Verbraucher diese nicht mehr nachvollziehen. Folglich scheue er oft einen grenzüberschreitenden Einkauf im Internet, selbst wenn der Kaufpreis in einem anderen Mitgliedsland oftmals deutlich geringer ist. Lösung soll nunmehr sein, den Mietgliedsstaaten strengere Regelungen zu verbieten.
Die Veröffentlichung des Entwurfs wurde für Anfang Oktober 2009 angekündigt. Schon jetzt wurde bekannt, dass die Frist zum Widerruf von Haustürgeschäften auf 14 Tage festgelegt werden soll. Für die deutschen Unternehmen ergibt sich in diesem Punkt somit zunächst kein Änderungsbedarf. Weitere Einzelheiten werden dem angekündigten Entwurf zu entnehmen sein. Der VGF Verband Geschlossene Fonds e.V. wird den Prozess begleiten und weiter darüber berichten.
4. Sonstiges
VGF zu den Auswirkungen der Abgeltungssteuer: Geschlossene Fonds nicht betroffen
Die Liste der Kapitalanlagen, die ab dem 01.01.2009 von der Abgeltungsteuer betroffen sind, ist lang: Aktien, Investmentfonds, Anleihen oder Zertifikate gehören dazu. Auf sie alle fällt ab dem kommenden Jahr die pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Dividenden und Zinszahlungen an sowie unabhängig von der Haltedauer auch auf Veräußerungsgewinne. Auf Anlagen, die noch bis zum 31.12.2008 erworben werden, fällt auch bei Veräußerung nach diesem Datum keine Abgeltungsteuer auf den Veräußerungsgewinn an.
Im Vertrieb wird deshalb derzeit für die Umschichtung und Langzeitausrichtung von Depots geworben. Denn ab dem kommenden Jahr können Umschichtungen teuer kommen. Hoch im Kurs stehen dabei Dachfonds, die in verschiedene Zielfonds investieren. Sie haben den Vorteil, dass die Umschichtung nur auf Zielfondsebene erfolgt, der Dachfonds hingegen bestehen bleibt. So kann das Portfolio des Dachfonds jederzeit auf die Marktgegebenheiten angepasst werden, ohne dass die hierzu erforderlichen Verkäufe von Anteilen an Zielfonds abgeltungssteuerpflichtig werden. Ein Nachteil sind die meist hohen Gebühren durch die Doppelstockstrukturen der Dachfonds. Gewinne und Verluste neutralisieren sich so nicht selten.
Anleger geschlossener Fonds können der Abgeltungsteuer jedoch gelassen entgegen sehen: sie werden in den allermeisten Fällen verschont. Dies gilt regelmäßig uneingeschränkt für geschlossene Immobilien-, Schiffs-, Flugzeug-, Policen- oder Energiefonds, wobei Schiffsfonds noch weiter von der begünstigenden Tonnagebesteuerung profitieren. Auf Erträge einschließlich des finalen Schiffsverkaufs fällt durch sie regelmäßig nur eine pauschale Besteuerung von 0,2 bis 0,3 Prozent an.
Verbessert wird die Steuersituation zudem für Anleger geschlossener Immobilienfonds mit Objekten im EU-Ausland. Sie profitieren durch entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen schon jetzt von der nur im jeweiligen Belegenheitsstaat anfallenden geringfügigen Besteuerung und den zumeist großzügigen Freibeträgen. Mit der bevorstehenden Abschaffung des Progressionsvorbehaltes bleiben Einkünfte aus EU-Immobilienfonds zukünftig auch im Inland unberücksichtigt.
Unterm Strich betroffen sind lediglich einige Private-Equity-Fonds, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen, sowie Zertifikate-Fonds, die häufig in Infrastruktur, Wälder oder wiederum Private Equity investieren. Für Zertifikate-Fonds gilt die Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinne schon für seit dem 15.03.2007 gezeichnete Anteile, sofern diese erst nach dem 30.06. wieder veräußert werden.
Für die Anleger der wenigen von der Abgeltungsteuer betroffenen geschlossenen Fonds gilt, was für alle von der Abgeltungsteuer betroffenen Anleger gilt: Die Abgeltungsteuer muss nicht zwingend mit Nachteilen verbunden sein. Gerade Anleger, die aufgrund ihrer Gesamteinkünfte mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent besteuert werden, können von der Abgeltungsteuer mit ihrem Satz von knapp über 25 Prozent sogar profitieren. Entscheidend ist am Ende die jeweilige individuelle Steuersituation.
Sind geschlossene Fonds von der Abgeltungsteuer betroffen?1
Wenn ja, welche Assetklassen?2
| Assetklasse | Einkunftsart | Anwendung Abgeltungsteuer |
| Geschlossene Immobilienfonds Inland | Vermietung + Verpachtung Projektentwicklung: Gewerblich | Keine Anwendung |
| Geschlossene Immobilienfonds Ausland | Besteuerung im Ausland DBA (Freistellungsmethode), zukünftig fällt Progressionsvorbehalt bei EU-Auslandseinkünften weg | Keine Anwendung |
| Schiffsbeteiligungen | Gewerblich (Tonnagesteuer) | Keine Anwendung |
| Flugzeugfonds | Sonstige Einkünfte (Vermietung von Mobilien) Vermietung + Verpachtung Gewerblich | Keine Anwendung (Ausnahme: Zertifikate- oder Genussrechtsstruktur, s.u.) |
| Private Equity | Gewerblich (überwiegend) Kapitalvermögen | Abgeltungsteuer anwendbar, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden; Veräußerungsgewinne aus Unternehmensverkäufen unterliegen der Abgeltungsteuer, sofern Unternehmen nach dem 31.12.2008 erworben wurden. Für Veräußerungsgewinne aus zuvor erworbenen Unternehmen gelten die alten Regeln, d.h. Steuerfreiheit außerhalb der 1-jährigen Spekulationsfrist |
| Zertifikate-Fonds | Kapitalvermögen | Abgeltungsteuer anwendbar Besonderheit: Abgeltungsteuer auf Veräußerungsgewinne greift bereits für nach dem 14.03.2007 erworbene Zertifikate-Fonds, sofern Zertifikate nach dem 30.06.2009 veräußert werden. |
| Genussrechte-Fonds | Kapitalvermögen | Besonderheit für Zertifikate gilt nicht für Genussrechte |
| Energie | Gewerblich | Keine Anwendung |
| LV-Zweitmarkt | Gewerblich | Keine Anwendung |
1 Nicht berücksichtigt werden Nebengeschäfte in Wertpapieren (Liquiditätsreserve), welche der Abgeltungsteuer unterliegen können.
2 In verschiedenen Einzelfällen können aufgrund der individuellen Ausgestaltung geschlossener Fonds Abweichungen von den nachfolgenden Kategorisierungen gegeben sein.
Vorstellung des neuen Kommentars zum Verkaufsprospektgesetz
Der Verlag C.H. Beck lädt am 22. Oktober 2008 zur Vorstellung des neuen Kommentars zum Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) in Frankfurt am Main. Herausgeber sind Rechtsanwalt Dr. Jan-Holger Arndt (Freshfields Bruckhaus Deringer) und Rechtsanwalt Dr. Thorsten Voß (SIBETH Partnerschaft).
Neben einer Reihe von Fachvorträgen zum Themenbereich des Verkaufsprospektgesetzes wird es im Anschluss an die Präsentation eine Podiumsdiskussion zum Thema ?Regulierung für geschlossene Fonds ? Quo vadis?? geben. Moderiert wird die Runde von Prof. Dr. Thomas M.J. Möllers, Universität Augsburg. Teilnehmer des Podiums werden u.a. die Bundestagsabgeordnete Nina Hauer (SPD), VGF-Sprecher und Hauptgeschäftsführer Eric Romba, Dr. Torsten Teichert, Vorstand der Lloyd Fonds AG und Mitglied des Vorstandes im VGF sowie Dr. Jochen Lüdicke von Freshfields Bruckhaus Deringer sein.
Weitere Informationen zu Programm und Anmeldung können Sie unter www.vgf-online.de/veranstaltungen.html abrufen.
Impressum
Herausgeber:
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Fax.: 030/32301979
www.vgf-online.de
kontakt@vgf-online.de
V.i.S.d.P: RA Eric Romba, Hauptgeschäftsführer VGF
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