Verband geschlossene Fonds
NEWSLETTER

VGF Newsletter Nr. 2 vom 09.04.2009


Editorial

1. In eigener Sache

Aktualisierung der Leistungsbilanzleitlinien


2. Politik Deutschland

Bundesregierung und Bundestagsfraktionen äußern sich zur
Frage der Regulierung geschlossener Fonds


3. Finanzverwaltung

BMF-Schreiben vom 01.04.2009 zur Abgrenzung von vermögensverwaltender
und gewerblicher Tätigkeit bei Ein-Objekt-Leasinggesellschaften


4. Politik Euroa

Neues EU-Info


5. Rechtsprechung

BGH-Beschluss zu Provisionen und Rückvergütung: Viele Fragen offen 


6. Veranstaltungen

VGF Kompetenztag Vertriebsrecht am 5. Mai 2009
Alle VGF Kompetenztage 2009 – aktualisierte Übersicht 


Impressum


Editorial

 

Liebe Leserinnen, liebe Leser,


endlich ist Frühling! Wer kann, genießt in diesen Tagen die ersten warmen Sonnestrahlen und freut sich am frischen Grün von Blumen und Bäumen. Und offenbar kommt nicht nur in die Natur neues Leben, auch die Rechtssprechung zu geschlossenen Fonds zeigt sich dieser Tage äußerst lebendig: Der BGH-Beschluss zu Kick-Backs hat für viele Diskussionen gesorgt, die von drei aktuellen Urteilen des LG Hamburg und des OLG Karlsruhe zusätzlich befeuert werden. Wir haben Ihnen den Beschluss und die drei Urteile in Kapitel 5 unseres Newsletters noch einmal zusammengestellt. Wer sich grundsätzlich zu den aktuellen Fragen im Vertriebsrecht auf den neuesten Stand bringen will, dem sei außerdem der VGF Kompetenztag Vertriebsrecht am 5. Mai in Berlin empfohlen. Nähere Informationen dazu finden Sie in Abschnitt 6.

Parallel zur Rechtssprechung zeigen sich auch die Fraktionen im Deutschen Bundestag aktiv, was die Positionierung zur Regulierung der Finanzmärkte und dort auch die Einbeziehung der geschlossenen Fonds angeht. Inzwischen haben sich alle Fraktionen unterschiedlich differenziert dazu geäußert. Wie sich die Positionen im Einzelnen gestalten, lesen Sie in Kapitel 2 ausführlicher.

Aktiv in eigener Sache ist der Verband mit seiner Aktualisierung der Leitlinien zur Erstellung von Leistungsbilanzen geworden, die nun noch mehr Klarheit in Anwendungsfragen und bei der Darstellung einzelner Daten bringt. Dazu mehr in Kapitel 1.

Weitere Nachrichten unseres Newslettes beschäftigen sich mit dem neuen BMF-Anwendungsschreiben zur Abgrenzung vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit bei Ein-Objekt-Leasinggesellschaften (Kapitel 3) und den immobilienwirtschaftlichen Neuigkeiten aus Brüssel (Kapitel 4).

Wir wünschen wir Ihnen eine spannende Lektüre und natürlich frohe Osterfeiertage mit hoffentlich viel Sonne!

Eric Romba
Hauptgeschäftsführer VGF


1. In eigener Sache

 

Aktualisierung der Leitlinien zur Erstellung von Leistungsbilanzen

Der VGF Verband Geschlossene Fonds e.V. hat die erstmals im Juni 2007 veröffentlichten Grundsätze und Leitlinien zur Erstellung von Leistungsbilanzen aktualisiert. Der Aktualisierung vorausgegangen sind intensive Beratungen in den Arbeitskreisen und ein entsprechender Beschluss durch den Vorstand des VGF.

 
Gegenstand der Überarbeitung sind redaktionelle und inhaltliche Änderungen, die Klarheit bei bislang offenen Fragen in der Anwendung der Leitlinien durch die Anbieter schaffen und die Transparenz der Leistungsbilanzen selbst weiter erhöhen.

 
So muss der Soll-/Ist-Vergleich z.B. künftig um die Ausgaben des Fonds ergänzt werden. Und auch bei Blind-Pool-Fonds wird es mehr Informationen geben. Grundsätzlich können Soll-Werte bei Blind Pools nicht dargestellt werden, daher ist auch kein Soll-/Ist-Vergleich im Rahmen der Leistungsbilanz möglich. Um dennoch ein Bild von der Entwicklung des Fonds zu vermitteln, soll künftig in einem erläuternden Text zusätzlich zur Angabe der Ist-Werte berichtet werden, inwieweit die Ziele des Investments bereits erreicht wurden.

 
Dazu Markus Derkum, stellvertretender Vorstandsvorsitzender im VGF und dort u.a. zuständig für das Thema Leistungsbilanzen: „Die Aktualisierung spiegelt das Engagement der VGF-Mitglieder für eine korrekte Anwendung der Leistungsbilanzleitlinien wider. Gleichzeitig steigt die Transparenz der Leistungsbilanzen und das nützt besonders dem Anleger, der u.a. die Lektüre des Leistungsnachweises zur Grundlage seiner Investitionsentscheidung für einen geschlossenen Fonds macht.“

 
Die aktualisierten Leistungsbilanzleitlinien sind erstmals zum 30.09.2009 für das Berichtsjahr 2008 anzuwenden.

 
Die vollständige Aktualisierung ist im Leistungsbilanzportal des VGF unter www.leistungsbilanzportal.de/vgf_leitlinien/ dokumentiert und zum Download bereitgestellt.




2. Politik Deutschland

 

Bundesregierung und Bundestagsfraktionen äußern sich zur Frage der Regulierung geschlossener Fonds

Im Zuge der Finanzkrise haben Parteien, Verbraucherschutzministerium und Verbraucherschutzorganisationen in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder eine stärkere Regulierung von Kapitalanlageprodukten gefordert. Untermauert werden diese Absichten durch die Äußerungen der G20-Staaten, wonach „kein Finanzmarktakteur, kein Finanzmarktprodukt und keine Weltregion“ mehr ohne Regulierung oder Aufsicht bleiben soll.

 
Als eine der ersten greifbaren Maßnahmen des nationalen Gesetzgebers werden durch das sog. Schuldverschreibungsgesetz voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode die bisher verkürzte Verjährungsfrist von 3 Jahren für Wertpapierdienstleistungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz abgeschafft (zukünftig gilt nach BGB eine Verjährung nach spätestens 10 Jahren) und die Pflicht zur Dokumentation der Anlegerberatung eingeführt (mehr Informationen zu dem Gesetzentwurf und den Änderungen im Einzelnen finden Sie hier).

 

Mittlerweile haben sich auch sämtliche im Bundestag vertretenen Parteien mit der Frage der Regulierung geschlossener Fonds beschäftigt. Die FDP-Fraktion hat zuletzt in einer kleinen Anfrage zur „Erneuerung der globalen Finanzmarktregulierung“ vom 04.03.2009 die Bundesregierung u.a. gefragt, welcher Regulierung zukünftig geschlossene Fonds unterliegen sollen. In ihrer Antwort vom 20.03.2009 (16/12383) hat sich die Bundesregierung wie folgt dazu geäußert:

 

„Die Diskussionen hinsichtlich einer Regulierung geschlossener Fonds sind noch nicht abgeschlossen. Grundsätzlich sind regulatorische Schritte auf Ebene der Anbieter und des Vertriebs denkbar. Eine Regulierung sollte nicht zur Verdrängung kleiner, seriöser Anbieter führen.“

 

Die Bundestags-Fraktionen haben die Regulierung geschlossener Fonds unterdessen in Maßnahmenkataloge bzw. Fraktionsbeschlüsse zur Regulierung der Finanzmärkte aufgenommen. Wir haben Ihnen die wesentlichen Forderungen der Parteien Ihnen im Folgenden zusammengefasst:

 

Forderungen aus dem Beschluss der CDU/CSU-Fraktion „Den Finanzmarkt stabilisieren und neu ordnen - Fünf Lehren aus der Krise“ vom 03.03.2009, Zif. 5g:

 

„In Folge einer eingeschränkten staatlichen Kontrolle finden sich im Grauen Kapitalmarkt leider auch unseriöse Anbieter. Die gesetzliche Beschränkung der Aufsicht auf die bloße Kontrolle der Vollständigkeit der Verkaufsprospekte greift zu kurz, wenn entsprechende Produkte nicht nur institutionellen, sondern privaten Anlegern angeboten werden. Auch der Graumarkt sollte dann weitgehend der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstellt und mit klaren Verhaltens- und Haftungsregeln versehen werden, die an diese Produkte des grauen Kapitalmarktes angepasst sind. […] Auch die Zersplitterung der Aufsicht über die Vermittler ist nicht mehr zeitgemäß, da sie zum großen Teil alle Finanzprodukte – Anlagen, Versicherungen, Kredite – aus einer Hand verkaufen [...].“

 

Zusammenfassung der Forderungen des Fraktionsbeschlusses von Bündnis 90/Die Grünen „Grüne Anlegerschutzpolitik zur Wandlung des Grauen Kapitalmarktes vom 20.01.2009“:

 
Für einen einheitlichen fairen und transparenten Markt für Anlageprodukte sind folgende Reformen dringend notwendig:

  • Die Verbesserung der staatlichen Finanzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Gewährleistung integrer Märkte:
    • Prospekte für geschlossene Fonds müssen künftig über die formale Vollständigkeitsprüfung hinaus auch inhaltlich, etwa auf die Plausibilität des Geschäftsmodells, überprüft werden.
    • Laufende Kontrolle des Geschäftsgebarens von Finanzdienstleistern am Grauen Kapitalmarkt durch Einführung einer Task-Force Grauer Kapitalmarkt nach österreichischem Vorbild.
    • Personelle Verstärkung der BaFin und gesetzliche Verankerung eines Anlegerschutzauftrags der BaFin
  • Die Weiterentwicklung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu einem ganzheitlichen Kapitalanlagerecht, das die Unterschiede im Anlegerschutzniveau zwischen Grauem Kapitalmarkt und geregeltem Kapitalmarkt einebnet.
  • Eine differenzierte Einbeziehung von geschlossenen Fonds in die gesetzlichen Anforderungen des Wertpapierhandelsgesetzes.
  • Einheitliche Voraussetzungen für die Berufszulassung aller Finanzberater – insbesondere ausreichende Qualifikation sowie Berufshaftpflichtversicherungen.
  • Die prozessuale Durchsetzbarkeit von Ansprüchen geschädigter Anlegerinnen und Anleger muss beispielsweise durch Beweislasterleichterungen verbessert werden.

    (Quelle: www.gruene-bundestag.de)

 

Aus einer Pressemitteilung der SPD-Fraktion zu „Mehr Transparenz und Sicherheit für Verbraucher bei Finanzdienstleistungen“ vom 06.03.2009

 

„Alle Finanzprodukte und alle Vermittler müssen einer Regulierung unterliegen und die Einhaltung der Vorschriften müssen ausreichend überwacht werden.“

 

Forderungen aus dem BT-Antrag der Fraktion der Linken „Verbesserung des Verbraucherschutzes beim Erwerb von Kapitalanlagen“ vom 02.12.2008:

 

„[…] Die Ausnahmen im Wertpapierprospektgesetz und im Verkaufsprospektgesetz sind aufzuheben. […] Bestandteil des Prospektes muss die Zertifizierung des Anlageprospektes durch eine staatliche Zertifizierungsstelle („Finanz-TÜV“) sein. Notwendig sind Regelungen auf europäischer Ebene.“

 

Die Zusammenschau zeigt, dass die Fraktionen im Deutschen Bundestag eine mögliche Regulierung der Anbieter und Vertriebe geschlossener Fonds auf der Agenda haben. Die Positionen sind bisher unterschiedlich differenziert. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Fraktionen im Laufe der kommenden Monate bis zur Bundestagswahl im September dazu weiter positionieren.




3. Finanzverwaltung

 

BMF-Schreiben vom 01.04.2009 zur Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit bei Ein-Objekt-Leasinggesellschaften  
Das BMF hat in seinem Schreiben vom 01.04.2009 (GZ IV C 6 – S 2240/08/10008) zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 26.06.2007 auf Fälle der "Ein-Objekt-Gesellschaften" Stellung genommen.

 
Der BFH hatte mit Urteil vom 26.06.2007 (IV R 49/04 - BStBl 2009 II, 1) entschieden, dass der Erwerb, die Vermietung und die Veräußerung von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist und die Tätigkeit nicht nur auf der reinen Fruchtziehung basiert. Daher seien die durch die Veräußerung erzielten Gewinne dem laufenden Betrieb zuzuordnen und damit gewerbesteuerpflichtig. Ein steuerlich begünstigter Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG lag nach Ansicht des BFH nicht vor.




4. Politik Europa

 

Neues EU-Info
Das neue EU-Info, der Newsletter zu europäischer Stadtentwicklung, Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sowie Strukturpolitik ist erschienen. Er wird herausgegeben vom Deutschen Verband für Städtebau und Raumordnung e.V. (DV) und den immobilienwirtschaftlichen Spitzenverbänden unter dem Dach der BSI, zu denen auch der VGF Verband Geschlossene Fonds gehört.
 
Das aktuelle EU-Info steht zum Download bereit.



5. Rechtsprechung

 

BGH-Beschluss zu Provisionen und Rückvergütung: Viele Fragen offen 

Für großes Aufsehen und zahlreiche Diskussionen hat der Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) vom 20.1.2009 (Az: XI ZR 510/07) geführt, in dem der BGH die Anforderungen aus seinem so genanten „Kick-back-Urteil“ vom 19.12.2006 (Az: XI R 56/05) auf den Vertrieb geschlossener Fonds übertragen hat.

 

Der BGH hat das Berufungsurteil des OLG Naumburg aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung mit dem Hinweis an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dass dieses die Frage zu klären habe, ob der Bankberater den Anleger über die gezahlten Rückvergütungen ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Der BGH hat in dem Beschluss klargestellt, dass ein Berater – unabhängig von einer Mindesthöhe der Vergütung – den Anleger über etwaige Rückvergütungen aufklären muss. Dies folge aus einem allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger Interessenskonflikte.

  

Der BGH-Beschluss enthält keine eindeutigen Hinweise auf die Art und Weise, wie die Aufklärung über die Zuwendungen zu erfolgen hat. Noch mit Urteil vom 25.9.2007 (XI ZR 320/06) hatte der BGH im Rahmen eines Beratungsvertrages entschieden, dass ein gesonderter Hinweis auf die Innenprovision nicht geschuldet ist, wenn der Berater den Verkaufsprospekt, in dem die Innenprovision klar ausgewiesen ist, dem Anleger rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärungen übergibt. Das Urteil ist allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass der BGH in diesem Fall die gezahlte Innenprovision nur unter dem Gesichtspunkt einer Fehlvorstellung des Anlegers von der Werthaltigkeit der Anlage betrachtet hat – die Frage eines möglichen Interessenskonfliktes des Bankberaters wurde dagegen nicht thematisiert. Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist daher mit großer Aufmerksamkeit weiter zu verfolgen.

 

Mit dem BGH-Beschluss haben sich in jüngster Zeit bereits das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 18.3.2009 sowie vom 25.3.2009 und das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 3.3.2009 auseinandergesetzt.

 

In allen drei Fällen hatten sich die Kläger als Anleger an einem Medienfonds beteiligt und machten Beratungsfehler durch ihren Bankberater geltend, da diese u.a. nicht über Rückvergütungen aufgeklärt hätten, die die Bank für die Vermittlung erhalten habe.

 

Das OLG Karlruhe und die Zivilkammern des LG Hamburg folgen dem Grundsatz des BGH, wonach nicht nur über die Zahlung einer Rückvergütung an die Bank sondern auch über deren Höhe aufzuklären ist. Dass der Kläger vermuten konnte, dass die Bank an den Vertriebskosten partizipierte, da er selbst keine Vergütung für die Beratung zu zahlen hatte, enthaftet die Bank demnach nicht.

 

LG Hamburg vom 18.3.2009

Interessant ist insbesondere das Urteil des LG Hamburg vom 18.3.2009 (301 O 26/08). Nach Ansicht der Kammer genügt im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 25.9.2007 (XI ZR 320/06) ein Anlageberater grundsätzlich seinen Hinweispflichten, „wenn die ihm versprochene Rückvergütung in dem Prospekt offengelegt wird. Der Prospekt muss hierfür einen nicht zur Irreführung geeigneten Hinweis enthalten, wobei es ausreicht, wenn die Rückvergütung als Kosten der Eigenkapitalbeschaffung bezeichnet wird. Eine Aufklärung durch die Angaben in einem Prospekt erfolgt nur dann pflichtgemäß, wenn dieser so rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung übergeben wurde, dass sich die Anleger mit seinem Inhalt vertraut machen konnten.“ Allerdings konnte die Beklagte die rechtzeitige Übergabe des Prospekts nicht nachweisen.

 

LG Hamburg vom 25.3.2009 

Im Urteil des LG Hamburg vom 25.3.2009 (322 O 183/08) dagegen wird die Frage, ob die Verpflichtungen grundsätzlich durch Angaben im Prospekt erfüllt werden können oder nicht, letztlich offen gelassen. Das Landgericht kam zu der Auffassung, dass die konkreten Prospektangaben nicht zur Aufklärung genügen würden, da sich aus dem Prospekt nicht ergebe, dass die beklagte Bank Empfängerin der Rückvergütungen sei.

 

OLG Karlsruhe vom 3.3.2009

Das OLG Karlsruhe beurteilt die Entscheidung des BGH vom 25.9.2007 (XI ZR 320/06) etwas anders als das LG Hamburg. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe mit Urteil vom 3.3.2009 (17 U 371/08) sind zwei verschiedenen Pflichten des Beraters auseinander zuhalten: Über Innenprovisionen ist der Anleger aufzuklären, weil diese keine Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen und deshalb auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und eine geringere Rentabilität der Anlage schließen lassen. Diese Aufklärungspflicht besteht daher nur bei überdurchschnittlich hohen Innenprovisionen, aber unabhängig davon, wer diese Provisionen erhält. Auf die ihr selbst zustehenden Rückvergütungen muss die beratende Bank dagegen schon deshalb hinweisen, weil sie einen Interessenskonflikt und damit die Gefahr begründen, dass die Anlage nicht allein im Kundeninteresse empfohlen wird. Letztlich lässt aber auch das Urteil des OLG Karlsruhe die Frage offen, ob die Aufklärungspflicht durch einen Hinweis im Beratungsgespräch auf die Prospektangaben zu den Vergütungen erfüllt werden kann.

 

Strenge Maßstäbe für „unverschuldeten Rechtsirrtum“

In allen drei Fällen sind die Gerichte von einem Verschulden der beklagten Bank ausgegangen. Die strengen Maßstäbe, die an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums anzulegen sind, seien vorliegend nicht erfüllt gewesen, da zum Zeitpunkt der Beratung in den Jahren 2001 bzw. 2002 und 2003 in der Literatur bereits verschiedene Auffassungen zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen über Rückvergütungen aufzuklären sei, vertreten worden seien.

 




6. Veranstaltungen

 
Mit den VGF Kompetenztagen bietet der Verband seinen Mitgliedern und anderen interessierten Branchenteilnehmern ein eigenes Veranstaltungsformat für Weiterbildung und fachlichen Austausch.

 
Nächster Termin am 5. Mai 2009:

 
VGF Kompetenztag Vertriebsrecht 
Provisionen, Umsatzsteuer & Co.: Aktuelle Fragen aus dem Berater- und Vertriebsrecht

 
Die Situation im Vertrieb geschlossener Fonds ist derzeit vor allem eins: schwierig. Einerseits ist im Zuge der Finanzkrise das Vertrauen der Anleger geschwunden, die sich nun mit langfristigen, wenig fungiblen und unternehmerisch geprägten Kapitalanlagen schwer tun. Auf der anderen Seite sehen sich Berater und Vermittler mit verschiedensten politischen Aktivitäten aus Brüssel und Berlin konfrontiert, die eine Regulierung von Vertrieb und Finanzdienstleistern zum Ziel haben. Und schließlich macht die aktuelle Rechtsprechung auch noch neue Vorgaben, was die Offenlegung von Provisionen und Interessenkonflikten angeht. Wer in dieser Situation den Überblick behalten und wissen will, was er künftig beachten muss, kann sich auf dem VGF Kompetenztag umfassend zu allen aktuellen Fragen aus dem Berater- und Vertriebsrecht informieren.

 
Programm und Anmeldeformular stehen unter http://www.vgf-online.de/veranstaltungenliste/vgf-kompetenztag-vertriebsrecht.html zum Download bereit.

 

Weitere VGF Kompetenztage 2009 – aktualisierte Übersicht:

 

9. Juni 2009 - VGF Kompetenztag Leistungsbilanzen
2 Jahre VGF Leistungsbilanzstandard: Bedeutung und Entwicklung von Leistungsbilanzen in der aktuellen Praxis

 

3. September 2009 - VGF Kompetenztag Fremdfinanzierung
Kreditklemme?! Fremdfinanzierung und bankunabhängige Finanzierung in Zeiten der Krise

 

1. Oktober 2009 - VGF Kompetenztag Produktauswahl 2010
Themen, Trends und Megaseller: Nach welchen Kriterien wählen Vertriebe geschlossene Fonds aus?

 

5. November 2009 - VGF Kompetenztag BaFin-Aufsicht
Keine Angst vor der BaFin: Aktuelles aus dem Bereich Finanz-, Prospekt- und Leasingaufsicht

 

Die VGF Kompetenztage finden jeweils in Berlin statt. Aktuelle Informationen zu Terminen und Programmen finden Sie unter www.vgf-online.de/veranstaltungen.html

 

Ansprechpartnerin für die VGF-Kompetenztage ist Frau Daniela Haake:

Telefon: 030/ 30 32 99 39
E-Mail: daniela.haake@vgf-gmbh.de



Impressum

 

Herausgeber:
VGF Verband Geschlossene Fonds e.V.
Georgenstr. 24
10117 Berlin
Tel.: 030/31804900
Fax.: 030/32301979
www.vgf-online.de
kontakt@vgf-online.de

 

V.i.S.d.P: RA Eric Romba, Hauptgeschäftsführer VGF

 

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© VGF Verband Geschlossene Fonds, 2009

 

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