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Prospektpflicht im Zweitmarkt

Die Prospektpflicht im Zweitmarkt richtet sich nach § 8f VerkProspG sowie derzeit noch nach Punkt 2. (Zweitmarktangebote auf der Grundlage eines vor dem 1. Juli 2005 vollständig platzierten Angebots) des  Auslegungsschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Prospektpflicht für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte.

 

Mit Umsetzung der MiFID durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) geht der Punkt 2. des BaFin Auslegungsschreibens als Ausnahmetatbestand in einen neuen § 8f Abs. 2 Nr. 9 VerkProspG über. 

 

 


 DateinameKB-ZahlLetzte Änderung
BAFIN Auslegungsschreiben.pdf29 K24.07.2007

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