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BMF-Schreiben zum § 15b EStG

 

Durch das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuer-stundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683, BStBl 2006 I S. 80) wurde § 15b EStG eingeführt. Danach sind Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodel-len nicht mehr mit den übrigen Einkünften des Steuerpflichtigen im Jahr der Verlustentste-hung, sondern lediglich mit Gewinnen aus späteren Veranlagungszeiträumen aus dem nämli-chen Steuerstundungsmodell verrechenbar, wenn die prognostizierten Verluste mehr als 10 % des gezeichneten und aufzubringenden oder eingesetzten Kapitals betragen. § 15b EStG ist auch bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), Kapitalvermögen (§ 20 EStG, vgl. hierzu auch Ausführungen unter Tz. 28), Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und sonstigen Einkünften i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG anzuwenden.

 

Zu dem § 15b EStG hat das BMF ein Anwendungsschreiben erstellt.



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