Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 07.04.2011 zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts reguliert den Bereich der geschlossenen Fonds und sonstiger Vermögensanlagen. Zentraler Bestandteil des Gesetzesvorhabens ist die Einführung eines Vermögensanlagengesetzes, durch das Anbieter und Emittenten zukünftig zusätzliche, über die bisherige Vollständigkeitsprüfung der Verkaufsprospekte, hinausgehende Pflichten unterliegen. Hierzu gehört neben der Pflicht zur Erstellung einer drei-seitigen Kurzinformation (Vermögensanlagen-Informationsblatt), spezialgesetzlichen Pflichten zur Rechnungslegung auch die Erweiterung der Prospektprüfung zu einer Schlüssigkeitsprüfung (Kohärenz). Außerdem werden die Prospekthaftungsvorschriften durch Anpassung der Verjährungsbestimmungen an die allgemein-zivilrechtlichen Regelungen erweitert.
Gegenstand des Gesetzesentwurfes ist ferner die Einstufung geschlossener Fondsanteile als Finanzinstrumente im Sinne des KWG und des WpHG. Für den Banken- und Sparkassenvertrieb folgt hieraus die unmittelbare Anwendung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des KWG und der Wohlverhaltensregelungen des WpHG auch im Bereich der geschlossenen Fonds. Für den bankenunabhängigen Vertrieb gelten zukünftig gesonderte Zulassungsregelungen im Rahmen eines neuen § 34f Gewerbeordnung. Als Zulassungsvoraussetzung sind hiernach insbesondere die Erbringung eines Sachkundenachweises sowie die Vorhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich. Freie Finanzanlagenvermittler haben ferner in der Beratung den Wohlverhaltenspflichten des WpHG entsprechende Regelungen einzuhalten. Hierzu gehören umfassende Explorations-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen. Der Pflichtenkatalog für freie Anlagenvermittler ergibt sich aus einer durch das BMWi gesondert zu erlassenen Rechtsverordnung, der sog. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (s.u.).
Am 6. Juli 20111 fand zu dem Gesetzentwurf eine öffentliche Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss statt.
Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögens-
anlagerechts vom 06.12.2011 ist am 12.12.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 63, S. 2481, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag).
| Dateiname | Größe | Datum | |
| 17-8684 Boersengesetz und Richtlinie BE und Bericht endgueltig neu _2_.pdf | 164 K | 15.05.2012 | |
| BT-Drucksache_Gesetzesbeschluss_der_Bundesregierung_FinAnlVerm-_VermAnlR.pdf | 765 K | 06.01.2012 | |
| Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses.pdf | 2 M | 06.01.2012 | |
| VGF_Stellungnahme_FinAnlV_VermAnlR_2011.pdf | 4 M | 31.08.2011 | |
| Stellungnahme_Finanzanlagenvermittler_Vermoegensanlagengesetz_Anhoerung.pdf | 297 K | 31.08.2011 | |
| Regierungsentwurf_Novellierung_FinAnlVerm_VermAnlR.pdf | 2 M | 31.08.2011 | |
| Diskussionsentwurf_FinAnlVerm-_u_VermAnlG.pdf | 384 K | 31.08.2011 | |
| BT-Drucksache_Gesetzentwurf_der_Bundesregierung_FinAnlVerm-_VermAnlR.pdf | 482 K | 31.08.2011 |
Das BMWi hat auf Grundlage des neuen § 34 g GewO einen Diskussionsentwurf zur Finanzanlagenvermittlerverordnung vorgelegt. . Die Verordnung konkretisiert die Pflichten des § 34 f GewO und gestaltet die Sachkundeprüfung, das Registrierungsverfahren, die Berufshaftpflichtversicherung sowie die Informations- Beratungs- und Dokumentationspflichten freier Finanzanlagenvermittler näher aus. Der VGF hat hierzu eine Stellungnahme vorgelegt. Die Finanzanlagenvermittlerverordnung ist im März 2012 verabschiedet worden.
| Dateiname | Größe | Datum | |
| FinVermV Markup Version.pdf | 458 K | 05.04.2012 | |
| FinVerm Stand 30 12 12 (nicht offiziell).pdf | 327 K | 05.04.2012 | |
| BR-Drucksache 89 12 Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung.pdf | 467 K | 20.03.2012 | |
| Stellungnahme_Disk-E_FinVermV.pdf | 131 K | 31.08.2011 | |
| Diskussionsentwurf_Finanzanlagenvermittlungsverordnung.pdf | 169 K | 31.08.2011 |