(Stand 9.1.2009)
Zum 21.08.2008 ist das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) in Kraft getreten. Dieses hat das Geldwäschegesetz (GWG) neu geregelt. Das neue GWG bringt für die Branche der geschlossenen Fonds Änderungen mit sich. Der Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes ist in § 2 GWG geregelt. Insbesondere für Treuhandgesellschaften gilt, dass diese geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben. Grundsätzlich können unseres Erachtens auch Emissionshäuser und Komplementäre unter den Anwendungsbereich des neuen Geldwäschegesetzes fallen. Der Umfang der geldwäschrechtlichen Pflichten besteht im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehungen der Verpflichteten.
Das Gesetz sieht nach Maßgabe des Grundsatzes der Risikoorientierung allgemeine (§ 3 GWG), vereinfachte (§ 5 GWG) und verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 6 GWG) vor. Nach den allgemeinen Sorgfaltspflichten hat der Verpflichtete
Hohe Hürden gelten für Vertragspartner, die für die Identifizierung nicht persönlich anwesend sind ("Non-face-to-face-customer"). Zur Identifizierung müssen diese den Personalausweis/Reisepass im Original oder eine amtlich beglaubigte Kopie davon den Beitrittsunterlagen beifügen. Zudem muss die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Kontos bei einer europäischen Bank erfolgen.
Die zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und Informationen über den Vertragspartner, wirtschaftliche Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren (§ 8 GWG).
Die Verpflichteten haben zudem angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Dazu sind interne Grundsätze sowie angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln. Kern dieser Sicherungsmaßnahmen ist eine Analyse des Risikos, zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Für die Unternehmen besteht keine Pflicht einen Geldwäschebeauftragten zu benennen. Ein Geldwäschebeauftragter als zentrale Ansprechperson für geldwäschrechtliche Fragen und Verdachtsfälle ist jedoch empfehlenswert.
Eine Übertragung der Identifikationspflichten auf andere Personen ist unter bestimmen Voraussetzungen gemäß § 7 GWG möglich. Soweit die dritte Person selber nach dem GWG verpflichtet ist (z. B. Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Versicherungsvermittler mit einer Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO) können diese die Identifizierung der Anleger im Rahmen ihrer Pflichten durchführen.
Anlagevermittler und -berater, die (nur) eine § 34c GewO-Erlaubnis besitzen, können die Identifizierung ebenfalls vornehmen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie sich vertraglich verpflichtet haben die geldwäscherechtlichen Pflichten zu übernehmen (siehe dazu auch den VGF-Leitfaden zur Identifizierung von Anlegern). Ihre geldwäscherechtliche Zuverlässigkeit ist regelmäßig zu überprüfen.
Die Identifizierung kann auch über das Postident-Verfahren der Deutschen Post durchgeführt werden.
Die endgültige Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung verbleibt jedoch bei den Verpflichteten.
Nachstehend finden Sie Hinweise und Empfehlungen für die Anpassung der Beitrittsunterlagen in geldwäscherechtlicher Hinsicht sowie einen Leitfaden für die Identifizierung von Anlegern durch Anlagevermittler und -berater mit § 34c GewO-Erlaubnis.
Weitere Informationen folgen.
| Dateiname | KB-Zahl | Letzte Änderung | |
| vgf_geldwaesche_identifizierungsleitfaden_-_stand_august_2010.pdf | 101 K | 16.08.2011 | |
| 2009-01-07_Hinweise_GWG_Beitrittsunterlagen.pdf | 77 K | 09.01.2009 |
Derzeit wird über den Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention (BT Drs. 17/6804) beraten. Den Gesetzesentwurf und die Stellungnahme des VGF Verband Geschlossene Fonds finden Sie hier:
| Dateiname | KB-Zahl | Letzte Änderung | |
| Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Optimierung der Geldwaeschepraevention (BT-Drs. 176804) vom 17.8.2011.pdf | 74 K | 20.10.2011 | |
| Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwaeschepraevention.pdf | 2 M | 20.10.2011 |